Hinweise zur Räum- und StreupflichtDer Winter meldet sich mit Schnee und Eis - Hinweise zur Räum- und Streupflicht. Für Haus- und Grundstücksbesitzer*innen sind Schnee und Eis hauptsächlich mit Arbeit verbunden. Mit folgenden Tipps können Sie es sich, den Mitmenschen und dem Winterdienst des städtischen Bauhofs etwas leichter machen. Wann muss geräumt werden?Der Winterdienst ist werktags bis spätestens 7.30 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr zu erledigen. Während des Tages sind Schnee und Eis unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte so oft wie erforderlich zu beseitigen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20 Uhr. Nicht zu lange wartenBitte denken Sie daran: kommen Sie Ihrer Schneeräumpflicht nicht nach und es entsteht dadurch ein Schaden, so sind Sie für die Kosten haftbar. Besorgen Sie sich rechtzeitig alle nötigen Hilfsmittel, treffen Sie Absprachen mit Nachbar*innen, organisieren Sie sich gegebenenfalls Hilfe. Helfende Mittel - was ist erlaubt und was nicht?Benutzen Sie bitte nur abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt und Granulat. Sie können die Streumittel beim örtlichen Fachhandel, insbesondere beim Baustoffhandel, erwerben. Salz bedeutet Gefahr für Tiere und PflanzenDie Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten! Seine Anwendung ist ausdrücklich nur erlaubt:
Salz bedeutet Gefahr für Tiere und PflanzenSchnee bitte niemals mit Salz auftauen. Es entsteht dann Schneematsch, der noch gefährlicher und bei Überfrieren noch schwieriger zu beseitigen ist – ganz abgesehen von den Schäden für Tier- und Pflanzenwelt. Weitere Gefahren lauern an Hauskanten und DachrinnenSchauen Sie bitte auch ab und zu nach oben an die Hauskanten und Dachrinnen. Eiszapfen sind gefährlich, wenn sie herunter krachen und Passierende treffen. Sie sollten daher rechtzeitig entfernt werden. Wohin mit dem Schnee?Optimalerweise deponieren Sie den Schnee in Ihrem Vorgarten oder dem eventuell vorhandenen Grünstreifen; große Schneehügel auf Geh- und Radwegen, Parkplätzen oder gar am Straßenrand sind nicht erlaubt, denn sie bergen unnötige Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer*innen. Alles Wissenswerte zusammengefasstLesen Sie im Flyer "Winterdienst" gerne noch einmal alle wichtigen Informationen. Flyer Winterdienst [PDF-Dokument: 1.9 MB]Bitte um RücksichtnahmeNehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer*in erwarten Sie doch sicherlich auch, dass andere Grundstückseigentümer*innen ebenfalls alles unternehmen, um Sie und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab daher auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer*in verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen und rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden können. Weitere VerpflichtungenWenn Ihr Grundstück an öffentliche Flächen grenzt, haben Sie überdies noch weitere Verpflichtungen. Hinweise dazu erhalten Sie unter den folgenden Stichworten sowie in der Straßenreinigungssatzung. 5.30 Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung
Satzung der Stadt Elmshorn über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Lesefassung) bis 31.12.2022 [PDF-Dokument: 135 kB]
Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Elmshorn über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Inkrafttreten am 01.01.2023) [PDF-Dokument: 236 kB]
Ursprungssatzung und Änderungssatzungen
Ursprungssatzung vom 28.06.2011 [PDF-Dokument: 43 kB]
1. Änderungssatzung vom 07.12.2012 [PDF-Dokument: 18 kB]
2. Änderungssatzung vom 17.12.2015 [PDF-Dokument: 70 kB]
3. Änderungssatzung vom 13.12.2016 [PDF-Dokument: 68 kB]
4. Änderungssatzung vom 13.12.2018 [PDF-Dokument: 67 kB]
5. Änderungssatzung vom 21.10.2022 [PDF-Dokument: 236 kB]
Zuständig: |
14.10.2022 |
Hauptmenü