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Zuständige Behörde:
Amt für Tiefbau und Verkehr / Verwaltung öffentlicher Raum und Verkehr
(Standort: Peterstraße 19)
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 223 84
E-Mail:


Spezielle Hinweise - Stadt Elmshorn

Was ist ein Straßenbaubeitrag?

Straßenbaubeiträge werden zur Mitfinanzierung des Investitionsaufwandes für öffentliche Einrichtungen erhoben. Beiträge zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen als Rechtfertigungsgrund eine Leistung der Gemeinde gegenübersteht. Diese Leistung besteht bei Straßenbaubeiträgen allgemein darin, dass die Stadt öffentliche Anlagen herstellt, erweitert, verbessert oder erneuert.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden Straßenbaubeiträge erhoben?

Maßgeblich für die Erhebung der Straßenbaubeiträge ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (insbesondere § 8) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Elmshorn.

Welche Kosten werden auf Anlieger*innen umgelegt?

Die beitragsfähigen Kosten der jeweiligen Maßnahme werden in Abhängigkeit von der Einstufung der Straßen zu unterschiedlichen Anteilen auf die Anlieger*innen umgelegt.  Der Umlageanteil wird umso geringer, je größer der Vorteil für die Allgemeinheit ist.

Näheres entnehmen Sie bitte § 2 der Straßenbaubeitragssatzung.

Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?

Der umlagefähige Anteil wird auf die an die Einrichtung (ausgebauter Straßenzug) angrenzenden Grundstücke verteilt. Jedes Grundstück wird entsprechend der Art (Zuschlag bei gewerblicher Nutzung) und des Maßes (Grundstücksgröße, Anzahl der Vollgeschosse) der Nutzung bewertet und nimmt entsprechend an der Verteilung teil.

Die genauen Einzelheiten ergeben sich aus der Straßenbaubeitragssatzung (insbesondere § 4).

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks ist. Ausgenommen hiervon sind mit einem Erbbaurecht belastete Grundstücke; hier ist die oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige (zum Beispiel Erbengemeinschaft, Eheleute) können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Wohnungs- und Teileigentümer*innen sind entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Sollte in der Zeit zwischen der Beendigung der Baumaßnahme und der Beitragserhebung ein Eigentumswechsel stattgefunden haben, ist der beziehungsweise die neue Eigentümer*in gegenüber der Stadt beitragspflichtig. Eventuelle Ersatzansprüche gegenüber dem beziehungsweise der vorherigen Eigentümer*in sind privatrechtlich zu klären.

Wann wird der Straßenbaubeitrag fällig?

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Bei unbilligen Härten kann auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden. Die unbillige Härte ist durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen.

Erfahre ich rechtzeitig, ob ich Straßenbaubeiträge zahlen muss?

Bei größeren Maßnahmen gilt: in der Regel ja! Die Vorlaufzeit bis zur Realisierung einer Maßnahme ist relativ lang. Zwischen der Feststellung, dass eine Investition in eine öffentliche Einrichtung erforderlich ist, über die Planungsphase, die Vorfinanzierung durch die Stadt, den tatsächlichen Baubeginn bis zur Schlussrechnung und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes können mehrere Jahre vergehen.

Die Stadt ist hierbei bestrebt, die betroffenen Anlieger*innen rechtzeitig über die Vorhaben zu informieren. Vor dem Kauf eines Grundstückes besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise dem zuständigen Sachbearbeiter zu informieren, ob bei dem Grundstück mit Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen zu rechnen ist. Auf Wunsch wird Ihnen eine Erschließungsbescheinigung für das betroffene Grundstück ausgestellt.

Satzung

Die Straßenbaubeitragssatzung finden Sie im Ortsrecht unter der Nummer 41.

Ortsrecht


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