An wen muss ich mich wenden?
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Was sollte ich noch wissen?
Für Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten sind die jeweiligen Gemeinde-, Amts-, oder Stadtverwaltungen zuständig.