Zuständige Behörde:
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Ansprechpartner:
401.03
401.02
401.01
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt bzw. Sozialamt).
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für die Nutzung kommunaler Obdachlosenunterkünfte können von Ort zu Ort unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt mit dem Förderprogramm „Soziale Stadt“ Kommunen, die einen überdurchschnittlichen Anteil an sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel Wohnungslose) aufweisen, in deren städtebaulichen Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Wohnverhältnisse.
Beratung bei Fragen zur Wohnungs- und Obdachlosigkeit erhalten Sie auch beim Diakonischen Werk Schleswig-Holstein.
- Investitionsbank Schleswig-Holstein - Förderprogramm Soziale Stadt
- Diakonisches Werk Schleswig-Holstein - Wohnungslosenhilfe
Online-Dienste
Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.
Rechtsgrundlage
- § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- § 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)