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Zuständige Behörde:
Ordnungsamt / Bürgerbüro
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 231 257
E-Mail:


Ansprechpartner:

N. N.
104.02






Frau Cömert
104.03






Frau Bendt
104.04






Frau Riesenberg
104.05






Herr Freimark
104.06






Frau Bredfeld
104.07






Herr Gest
104.08






Frau Schaffrinna
104.09






Frau M. Ahrendt
104.11






Frau Mehrens
104.12




Leistungsbeschreibung

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.


An wen muss ich mich wenden?

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person


Rechtsgrundlage
Zuständige Stelle

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person


Voraussetzungen
  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
  • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.



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