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Zuständige Behörde:
Ordnungsamt / Standesamt
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 231 160
E-Mail:


Ansprechpartner:

Frau S. Sierck
103.00


Telefon:




Frau Völker
103.01


Telefon:




Frau Pfeiffer
103.04


Telefon:


Rechtsgrundlage
Wer kann die Ausstellung von Urkunden beantragen

1. die betroffene Person selbst (nur bei Urkunden aus dem Geburten- und Eheregister)

2. die/der Ehepartner*in (nicht bei geschiedenen Paaren)

3. Kinder, Enkel*innen, Urenkel*innen der betroffenen Person

4. Eltern, Großeltern, Urgroßeltern der betroffenen Person

5. diejenige/derjenige, die/der eine schriftliche Vollmacht der Personen unter 1. - 4. vorlegt

6. die Person, die ein rechtliches Interesse an der Urkunde belegen kann

7. Geschwister (nur bei Urkunden aus dem Geburten- oder Sterberegister)


Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung einer Urkunde können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.


Online-Dienste

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Zuständige Stelle

Zuständiges Standesamt


Voraussetzungen

Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte sind Sie unter folgenden Bedingungen:

  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt
  • Sie sind einer der Lebenspartner oder eine der Lebenspartnerinnen, auf den oder die sich die Urkunde bezieht
  • Sie sind die Eltern der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
  • Sie Kind der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen sind,  oder 
  • Sie Geschwister der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen mit berechtigtem Interesse sind

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland beantragt, müssen Sie diese vorher in Deutschland nachbeurkunden lassen.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
  • für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig


Rechtsbehelf

Anweisung durch das Personenstandsgericht nach § 49 PStG


Was sollte ich noch wissen?

Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Auflösung der Lebenspartnerschaft, wird der Lebenspartnerschaftseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden.


Fachlich freigegeben durch

Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen


Fachlich freigegeben am
28.07.2021

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