Zuständige Behörde:
Bismarckstraße 13
25335 Elmshorn
Ansprechpartner:
202.03
202.01
An wen muss ich mich wenden?
Gesetzlich zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Norderstedt als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Viele Kreise haben die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen beauftragt, die Aufgabe wahrzunehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise zum Bezug von Sozialleistungen oder über Einkünfte, Miete und Belastungen. Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Werden Kostenbeiträge ganz oder teilweise übernommen, erfolgt die Übernahme spätestens ab dem Tage, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Einige kommunale Satzungen sehen eine Leistung schon ab Beginn des Antragsmonats vor. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Ermäßigung/Übernahme der Kosten wird regelmäßig nicht gewährt.
Rechtsgrundlage
- § 90 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- § 7 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG)
Anträge / Formulare
Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Veränderungen jeglicher Art (familiär oder finanziell) sind unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
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