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Zuständige Behörde:
Amt für Kinder, Jugend, Schule und Sport / Kinder/Jugend
Bismarckstraße 13
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 231 441
E-Mail:


Ansprechpartner:

Herr Stammerjohann
202.01


Telefon:




Frau N. N.
202.02


Telefon:


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist der jeweils örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Außerdem kann das KiTa-Portal Schleswig-Holstein Ihre Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützen.


Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege wird ein Antrag benötigt. Dieser kann schriftlich oder online (LINK) gestellt werden. Dem Antrag ist mindestens die Geburtsurkunde des zu betreuenden Kindes sowie die schriftliche Bestätigung der Kindertagespflegeperson beizufügen.

Anmeldung über das KitaPortal Schleswig-Holstein

Sie können Ihr Kind auch online bei einer Vielzahl von Kindertagespflegepersonen voranmelden, nutzen Sie dafür den nachfolgenden Link: https://www.kitaportal-sh.de/de/

Weitergehende Informationen finden Sie zu diesem Thema auch hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kindertageseinrichtungen/kindertageseinrichtungen_Kita-PortalSH.html


Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sollten grundsätzlich vor Betreuungsbeginn beziehungsweise Änderung beim zuständigen Jugendamt eingehen. Die jeweiligen Fristen des zuständigen Jugendamtes sind zu beachten (in der Regel der jeweils geltenden Satzung zu entnehmen).


Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.


Verfahrensablauf

Eltern sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren, ob es freie Betreuungsplätze gibt.

Der persönliche Kontakt bzw. das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen und der Kinder-Tagespflegestelle ist sinnvoll und in der Regel auch möglich. Viele Tagesmütter und Tagesväter bieten vor einer Anmeldung ein Kennenlernen ihrer Kinder-Tagespflegestelle an.

Nach der Anmeldung werden die vorhandenen Plätze nach den örtlich vorgegebenen Regeln vergeben.


Voraussetzungen

Ein Kind, das 1 Jahr oder älter ist hat bis zu seinem 3. Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kinder-Tagespflegestelle.

Wenn beide Eltern ihr Kind nicht selbst betreuen können, können Kinder unter 1 Jahr bereits einen Anspruch auf frühkindliche Förderung haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind.

Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt hat das Kind Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.


Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe Ihrer Kosten hängen ab von Ihrem Einkommen und vom Betreuungsumfang.


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen


Fachlich freigegeben am
05.08.2022

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