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An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen entsprechende Gebühren nach den jeweils von der Ordnungsbehörde veranlassten Maßnahmen an.


Rechtsgrundlage
  • § 25 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahr-zeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 14 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG).

Was sollte ich noch wissen?

In Amtshilfe können auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entstempelt werden, wenn die Ordnungsbehörde von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden, s. Kfz-Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.



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