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Zuständige Behörde:
Amt für Stadtentwicklung und Umwelt / - Umwelt, Klimaschutz und Nachhaltigkeit -
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 231 325
E-Mail:


An wen muss ich mich wenden?

An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden).


Welche Unterlagen werden benötigt?

• Lagepläne,
• Beschreibungen,
• Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.


Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren anfallen. Nähere Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht aus Gründen des Artenschutzes einen Schutz von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen – zu denen auch Privatgärten (Hausgärten, Kleingärten) zählen -  stehen, vor. Sie dürfen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

Zulässig sind jedoch auch in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.


Rechtsgrundlage

§§ 39, 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).


Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein.


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