Sprungziele
Inhalt
 

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.

Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").


An wen muss ich mich wenden?
  • An das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein oder
  • an öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI).

Welche Gebühren fallen an?

Für die Gebäudeeinmessung werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO) erhoben.


Rechtsgrundlage
  • § 16 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG),
  • § 3 Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermGDV SH),
  • Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO).

Anträge / Formulare

Anträge können formlos gestellt werden.


Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht nachkommen, kann das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein auf Ihre Kosten das Erforderliche durchführen oder veranlassen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungingenieure (BDVI).


Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.



nach oben zurück