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Zuständige Behörde:
Ordnungsamt / Bürgerbüro
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 231 257
E-Mail:


Ansprechpartner:

N. N.
104.02






Frau Cömert
104.03






Frau Bendt
104.04






Frau Riesenberg
104.05






Herr Freimark
104.06






Frau Bredfeld
104.07






Herr Gest
104.08






Frau Schaffrinna
104.09






Frau M. Ahrendt
104.11






Frau Mehrens
104.12




An wen muss ich mich wenden?

Örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt

Erwerbsfischer:innen: die oberste Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Abteilung 3 Fischerei Tel. 04347 704-0


Antragsformular der Stadt Elmshorn
Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit [PDF-Dokument: 36 kB]

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes ihren / seinen Hauptsitz nach Schleswig-Holstein verlegt, muss für die Ausübung des Fischfanges ein schleswig-holsteinischer Fischereischein ausgestellt werden.

Seit dem 01. Juli 2012 ist von Fischereischeininhabern und Fischereischeininhaberinnen anderer Bundesländer auch die Fischereiabgabe zu bezahlen (gilt auch dann, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe entrichtet wurde).

In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinanderfolgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe von 10,00 Euro (einmal pro Kalenderjahr) zu entrichten.

An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann, in diesen Fällen ist jedoch eine Fischereiabgabe zu entrichten.

Menschen mit Behinderung, die keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag bei der obersten Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers oder Fischereischeininhaberin berechtigt („Sonderfischereischein“).

An privaten Kleingewässern sowie in Teichwirtschaften und in Anlagen der Fischerzeugung ist ebenfalls kein Fischereischein erforderlich.

Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.

Für Berufs-Fischer:innen ist die oberste Fischereibehörde zuständig
Für Bürger:innen sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig

Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein privatrechtlicher Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin benötigt. Abgesehen von den o. g. Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang.


Verfahrensablauf
  • Nach erfolgreicher Fischereischeinprüfung können Sie Ihren Fischereischein bei Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (ggf. Hafenamt) beantragen (Berufsfischer:innen wenden sich bitte an die oberste Fischereibehörde).
  • Sie stellen einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis) sowie ein aktuelles Passfoto (ab dem 16. Lebensjahr) sowie das Fischereischein-Prüfungszeugnis (oder Zeugnis als Fischwirt:in bzw. Fischereipatent).
  • Es findet eine Prüfung der Unterlagen statt.
  • Nach Bezahlung der Verwaltungsgebühr wird der Fischereischein bei der örtlichen Ordnungsbehörde sofort ausgehändigt (für Berufsfischer:innen bei der obersten Fischereibehörde).
  • Der Fischereischein ist in Schleswig-Holstein gültig, wenn vor Ausübung des Fischens/Angelns zusätzlich die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

Voraussetzungen

Mindestalter: 12 Jahre

  • bestandene Fischereischeinprüfung und entsprechendes Zeugnis
  • Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe (Wilderei, Tierquälerei, Urkundenfälschung) gemäß § 28 LFischG vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Fischereischein-Prüfungszeugnis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.ä.)
  • Ab 16 Jahren: Lichtbild
  • Zur Umschreibung bei Umzug nach Schleswig-Holstein (Hauptwohnung): Fischereischein des anderen Bundeslandes oder Fischereischeinprüfungszeugnis (entsprechende Zeugnisse aller dt. Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt)

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer: ab 12 Jahre (auf Lebenszeit ausgestellt)


Rechtsbehelf

Wenn die Behörde den Fischereischein nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Bescheid beschrieben.


Fachlich freigegeben durch

Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MEKUN)


Fachlich freigegeben am
04.02.2022
Gebühren
  • Gebühr: 10,00 Euro
    Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) zu entnehmen (siehe URL).

Online-Dienste

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