Zuständige Behörde:
(Standort: Peterstraße 19)
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Spezielle Hinweise - Stadt Elmshorn
Erläuterungen zum Erschließungsbeitrag
6.11 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zuständig:
An wen muss ich mich wenden?
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Welche Gebühren fallen an?
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Anträge / Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.