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Zuständige Behörde:
Amt für Tiefbau und Verkehr / Verwaltung öffentlicher Raum und Verkehr
(Standort: Peterstraße 19)
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 223 84
E-Mail:


Spezielle Hinweise - Stadt Elmshorn

Erläuterungen zum Erschließungsbeitrag

6.11 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Elmshorn [PDF-Dokument: 33 kB]

Zuständig:



An wen muss ich mich wenden?

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.


Verfahrensablauf

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.


Zuständige Stelle

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 


Welche Gebühren fallen an?

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.


Anträge / Formulare
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    



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