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Zuständige Behörde:
Ordnungsamt / Bürgerbüro
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 231 257
E-Mail:


Ansprechpartner:

N. N.
104.02






Frau Cömert
104.03






Frau Bendt
104.04






Frau Riesenberg
104.05






Herr Freimark
104.06






Frau Bredfeld
104.07






Herr Gest
104.08






Frau Schaffrinna
104.09






Frau M. Ahrendt
104.11






Frau Mehrens
104.12




An wen muss ich mich wenden?
  • An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,
  • an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
  • an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
  • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Welche Gebühren fallen an?

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.


Rechtsgrundlage

Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung)


Was sollte ich noch wissen?

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).
  • Personenstandsurkunden ( Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden.
    Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunde für die Verwendung im Ausland benötigt wird. (Apostille /Legalisation).
    Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.


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