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Zuständige Behörde:
Amt für Stadtentwicklung und Umwelt / Bauordnung
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax:
+49 4121 231 325
E-Mail:


Ansprechpartner:

Frau Gloyer
603.05


Telefon (vormittags 8.30 - 12.30 Uhr):




Frau N. Goldhagen
603.03


Telefon (vormittags 8.30 - 12.30 Uhr):




Frau Jordan
603.00


Telefon:




Herr Kienscherf
603.02


Telefon:




Frau Koltes
603.01


Telefon:




Frau B. Ladebusch
603.06


Telefon:




Frau Läpple
603.04


Telefon:


An wen muss ich mich wenden?
  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten  amtsfreien Gemeinden (Städte).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form

  • eines Grundbuchauszuges,
  • eines Kaufvertrages,
  • eines Erbscheines oder
  • eines Grundsteuerbescheides.

Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.


Rechtsgrundlage
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
  • § 88 i. V. m. § 78 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -),
  • Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH),
  • Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund).

Was sollte ich noch wissen?

Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten im Sinne des § 88 in Verbindung mit § 78 LVwG.

Daneben kann nach den Regelungen des IZG-SH ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. In diesem Falle können Kosten nach § 13 IZG-SH anfallen.


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