Sprungziele
Inhalt
 


Zuständige Behörde:
Amt für Tiefbau und Verkehr
(Standorte: Westerstraße 50-54 und Peterstraße 19)
Schulstraße 15-17
25335 Elmshorn
Telefon:
Telefax (Peterstraße):
+49 4121 223 84
Telefax (Westerstraße):
+49 4121 231 562
E-Mail:


An wen muss ich mich wenden?
  • An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt / erfolgen soll.
  • An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Errichtung, Betrieb und Wartung einer Kleinkläranlage.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind, erteilt die zuständige Stelle.


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage
  • § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
  • §§ 31, 34 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH),
  • Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV), Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser.

Was sollte ich noch wissen?

Bei der häuslichen Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht nur um das reine Beseitigen und somit dem Entledigen des Abwassers, vielmehr fordert der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Reinigung der Abwässer. Die Abwasserbeseitigung ist zwingend erforderlich, um unsere Gewässer sauber zu halten.

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".



nach oben zurück